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Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG
(BStBl 2014 II, xxx) zur Verzinsung der Steuernachforderungen gemäß § 233a der Abgabenordnung bei der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Absatz 3 EStG
Bezug:
Der (BStBl 2014 II S. xxx) entschieden, dass die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Abgabenordnung (AO) darstellt und deswegen die Verzinsung gemäß § 233a AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht wurde (§ 233a Abs. 2a AO). Gemäß § 7g Absatz 3 Satz 4 EStG i. V. m. § 52 Absatz 1 EStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom ( BGBl. 2013 I S. 1809) ist § 233a Absatz 2a AO ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr anzuwenden.
Für die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Absatz 3 EStG im Zusammenhang mit dem (a. a. O.) und der Neuregelung in § 7g Absatz 3 Satz 4 EStG gilt nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
1. Anwendung von § 7g Absatz 3 Satz 4 EStG
§ 7g Absatz 3 Satz 4 EStG ist für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die für nach dem endende Wirtschaftsjahre erstmals in Anspruch genommen werden.
Bei Land- und Forstwirten, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, unterliegt bei rückgängig gemachten Investitionsabzugsbeträgen des Wirtschaftsjahres 2012/2013 nur der Anteil der Verzinsung nach § 233a Absatz 2 AO, der gemäß § 4a Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 EStG dem Kalenderjahr 2013 zuzurechnen ist.