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BSG Urteil v. - B 1 KR 48/12 R

Gesetze: § 112 Abs 1 SGB 5, § 275 Abs 1 Nr 1 SGB 5 vom , § 275 Abs 1c SGB 5 vom , § 276 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB 5 vom , § 301 SGB 5, § 45 Abs 2 SGB 1, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 242 BGB, § 812 BGB, § 814 BGB, § 254 ZPO, § 301 Abs 1 ZPO, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Krankenversicherung - Krankenhaus - Anspruch der Krankenkasse auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen an MDK - keine Verwirkung bei Geltendmachung kurz vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist - Gebot der Waffengleichheit wirkt einer Ungleichgewichtslage zwischen Prozessparteien entgegen - kein Vorrang vor gesetzlichen Wertungen des SGB 5 zum Verhältnis zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen - Aufwandspauschale an Krankenhäuser wegen erfolgloser Prüfung der Krankenhausbehandlung - Beginn der Behandlung nach dem

Leitsatz

1. Der Anspruch der Krankenkasse auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen eines Krankenhauses an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung eines Behandlungsfalls und auf Erstattung einer zu Unrecht gezahlten Vergütung ist nicht allein deshalb verwirkt, weil die Krankenkasse ihn erst kurz vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist geltend macht.

2. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem allgemeinen Gleichheitssatz folgende Gebot der "Waffengleichheit" wirkt einer Ungleichgewichtslage zwischen den Parteien eines Prozesses entgegen, geht aber den gesetzlichen Wertungen des SGB 5 zum Verhältnis zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen nicht vor (Abgrenzung zu = BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr 1).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2014:010714UB1KR4812R0

Fundstelle(n):
QAAAE-72477

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