Ablehnung sämtlicher Richter eines obersten Bundesgerichts
Leitsatz
1. Das grundsätzliche Verbot der Selbstentscheidung (§ 45 Abs. 1 ZPO, hier i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO) steht der Mitwirkung der abgelehnten Richter nicht entgegen, wenn sämtliche Richter eines obersten Bundesgerichts abgelehnt werden (Anschluss an ). 2. Zu den Angehörigen der "Vertretung einer Körperschaft" i.S. des § 51 Abs. 3 FGO gehören nur solche Richter, die als Minister den Bund oder ein Land vertreten, eine entsprechende Funktion in einer Gemeinde ausgeübt haben oder als gesetzlicher Vertreter einer an dem Rechtsstreit interessierten Kapitalgesellschaft tätig waren; eine frühere Funktion in der Finanzverwaltung reicht hierfür nicht aus.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 1758 Nr. 11 JAAAE-72504