Kindergeld: Abmeldung des arbeitsuchenden Kindes aus der Vermittlung durch die Agentur für Arbeit
Leitsatz
1. Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung besteht, wann der durch die Meldung begründete Status als Arbeitsuchender entfällt, sind für das Kindergeld insoweit die Vorschriften des Sozialrechtes, hier insbesondere § 38 SGB III, heranzuziehen. 2. Der Gesetzgeber hat der Agentur für Arbeit (AA) mit der Neuregelung im Zusammenspiel mit der Aufnahme des § 309 SGB III in die Mitwirkungspflichten des Arbeitsuchenden (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 6 SGB III n.F.) ab Januar 2009 die Möglichkeit eingeräumt, Arbeitsuchende einzuladen und von Beginn der Arbeitsuche an wirksam in den Vermittlungsprozess einzubeziehen. Hierfür muss die AA allerdings selbst entsprechende Aktivitäten entfalten. Unterbleiben diese aufgrund einer zu Unrecht erfolgten Einstellung der Vermittlung, kann dies nicht dem Kindergeldberechtigten angelastet werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 1726 Nr. 11 HFR 2014 S. 1084 Nr. 12 HAAAE-72509