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BFH Urteil v. - IV R 51/11

Gesetze: AO § 169 Abs. 1, AO § 169 Abs. 2, AO § 170 Abs. 2, AO § 171 Abs. 3a, AO § 171 Abs. 4, AO § 181, AO § 201, AO § 202, FGO § 68, FGO § 73 Abs. 1, FGO § 100, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 121, FGO § 126

Ermittlungshandlungen im Rahmen einer Außenprüfung; § 68 FGO auch auf wiederholende Verfügungen anwendbar

Leitsatz

1. Eine Außenprüfung ist nur dann nicht mehr unmittelbar nach Beginn unterbrochen, wenn die Prüfungshandlungen von Umfang und Zeitaufwand gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff erhebliches Gewicht erreicht oder erste verwertbare Ergebnisse gezeitigt haben. Letzteres bedeutet allerdings nicht, dass die ermittelten Ergebnisse geeignet sein müssen, unmittelbar als Besteuerungsgrundlage Eingang in einen Steuer- oder Feststellungsbescheid zu finden; ausreichend ist vielmehr, dass Ermittlungsergebnisse vorliegen, an die bei der Wiederaufnahme der Prüfung angeknüpft werden kann.
2. Die Schlussbesprechung stellt keine Ermittlungshandlung dar, sondern dient der Gewährung rechtlichen Gehörs. Eine allgemeine Mitwirkungspflicht an einer Schlussbesprechung besteht nicht.
3. Für die Annahme einer Ermittlungshandlung im Rahmen einer nicht gemäß § 171 Abs. 4 Satz 2 AO unterbrochenen Außenprüfung ist nicht zwingend erforderlich, dass diese dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben wird. Auch Handlungen im Innendienst können Ermittlungshandlungen sein, sofern sie anhand der Prüfungsakten nachvollzogen werden können.
4. Für die Annahme letzter Ermittlungshandlungen i.S. von § 171 Abs. 4 Satz 3 AO ist erforderlich, dass der Zeitpunkt der betreffenden Ermittlungshandlungen im Interesse der verjährungsrechtlichen Rechtssicherheit eindeutig feststeht.
5. Die Untätigkeit des Prüfers allein vermag kein Vertrauen darauf zu begründen, dass das Finanzamt die Außenprüfung als erledigt betrachtet. In der Regel wird die Außenprüfung erst mit der Zusendung des Prüfungsberichts abgeschlossen. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es gemäß § 202 Abs. 1 Satz 3 AO, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt wird. Die Vorschrift enthält lediglich eine formelle Erleichterung.

Fundstelle(n):
AO-StB 2014 S. 304 Nr. 10
BFH/NV 2014 S. 1716 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 7/2015 S. 277
OAAAE-72511

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