Regelungsgehalt einer Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG
Leitsatz
1. § 42e EStG vermittelt einen Anspruch darauf, dass die Anrufungsauskunft inhaltlich richtig ist, Die Vorschrift räumt nicht nur das Recht ein, die Auffassung des Finanzamts zu erfahren, sondern auch Sicherheit über die zutreffende Rechtslage zu erlangen und lohnsteuerliche Rechte und Pflichten in einem besonderen Verfahren im Voraus (ggf. gerichtlich) verbindlich feststellen zu lassen. 2. Die inhaltliche Überprüfung einer Lohnsteueranrufungsauskunft durch das Finanzgericht beschränkt sich darauf, ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des - zutreffend erfassten - zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist. 3. Die gerichtliche Kontrolldichte eines angefochtenen Verwaltungsaktes hängt wesentlich von dessen Regelungsaussage ab. Diese erschöpft sich bei einer Lohnsteueranrufungsauskunft darin, wie die Finanzbehörde einen ihr zur Prüfung gestellten typischerweise hypothetischen Sachverhalt im Hinblick auf die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug gegenwärtig beurteilt. Die Lohnsteueranrufungsauskunft entscheidet weder über den Einkommensteueranspruch noch setzt sie die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers fest.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 1734 Nr. 11 EStB 2014 S. 369 Nr. 10 YAAAE-72512