Der in einem gerichtlichen Vergleich zum Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses während des laufenden Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner erworbene Anspruch auf Zahlung einer Abfindung unterfällt als Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag (§ 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO). Der Insolvenzverwalter ist insoweit in entsprechender Anwendung von § 727 ZPO Rechtsnachfolger des Insolvenzschuldners und kann eine Umschreibung des Titels und die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu seinen Gunsten verlangen.
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Fundstelle(n): DB 2014 S. 2478 Nr. 43 DB 2014 S. 7 Nr. 39 DStR 2014 S. 13 Nr. 41 NJW 2015 S. 107 Nr. 1 ZIP 2014 S. 1938 Nr. 40 UAAAE-72830