Anspruch auf Erstattung der Schenkungsteuer bei vorheriger Leistung durch die Gesamtschuldner
Leitsatz
1. Haben Gesamtschuldner Schenkungsteuer jeweils auf eigene Rechnung an das Finanzamt gezahlt, führen die Zahlungen zu einem Erlöschen der gesamten Steuerschuld. 2. Kommt es aufgrund einer nachträglich geänderten Steuerfestsetzung zu einem Erstattungsanspruch, ist für die Höhe des dem einzelnen Gesamtschuldner zustehenden Erstattungsanspruchs maßgeblich, in welchem Verhältnis die Zahlungen auf seine Rechnung zu den Zahlungen auf Rechnung der übrigen Gesamtschuldner stehen. Dies gilt auch dann, wenn die nachträglich geänderte Festsetzung aus verfahrensrechtlichen Gründen bzw. unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 2 Satz 3 AO nur für einen Gesamtschuldner Wirkung entfaltet. 3. Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass der Kläger tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen. 4. Neben den Fällen der Divergenz kann eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO auch dann in Betracht kommen, wenn das angefochtene Urteil des FG auf einem so schweren Rechtsfehler beruht, dass sein Fortbestand das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen könnte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 1714 Nr. 11 AAAAE-72854