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BFH Urteil v. - VII R 3/13

Gesetze: EGV 1484/95 Art. 2 Abs. 1, EGV 1484/95 Art. 3 Abs. 1, EGV 1484/95 Art. 4, EWGV 2777/75 Art. 5 Abs. 1, ZK Art. 32 Abs. 1, ZK Art. 33 Buchstabe a, ZKDV Art. 163

Bestimmung des cif-Einfuhrpreises bei Lieferketten zur Berechnung des Zusatzzolls nach der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

Leitsatz

Der nach Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 der VO (EG) Nr. 1484/95 in der Fassung vor Änderung durch die VO (EG) Nr. 816/2009 für die Berechnung des Zusatzzolls maßgebliche cif-Einfuhrpreis ist der fob-Preis des letzten drittländischen Verkäufers zuzüglich der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten. Dies gilt auch dann, wenn nach dem tatsächlichen Verbringen in das Zollgebiet der Union erst ein späterer Erwerber die Ware zum freien Verkehr anmeldet.
Vergleichbar .

Fundstelle(n):
UAAAE-72856

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