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BGH Urteil v. - VI ZR 391/13

Gesetze: § 195 BGB, § 199 BGB, § 203 BGB, § 214 BGB, § 116 Abs 1 S 1 SGB 10

Gesetzlicher Forderungsübergang von Arzt- und Krankenhaushaftungsansprüchen wegen Geburtsschäden auf die gesetzliche Krankenversicherung: Forderungserwerb durch einen nachfolgenden Sozialversicherungsträger bei Wechsel der Krankenkasse und Verjährungsbeginn; Wirkung einer Verjährungshemmung durch Verhandlungen zugunsten des Rechtsnachfolgers und einer Verjährungsverzichtserklärung des Schuldners im Verhältnis zum Rechtsvorgänger

Leitsatz

1. Bei einem Wechsel des Sozialversicherungsträgers (hier: der Krankenkasse) gehen die vom zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X erworbenen Ersatzansprüche des Geschädigten kraft Gesetzes auf den nun zuständigen Sozialversicherungsträger über, sofern die geschuldeten Versicherungsleistungen sachlich und zeitlich kongruent sind.

2. Der nachfolgende Sozialversicherungsträger erwirbt die Ersatzforderung - auch was einen beim zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger eingetretenen Verjährungsbeginn anbelangt - so, wie sie sich bei dem Rechtsübergang befindet.

3. Zugunsten des Rechtsnachfolgers wirkt nur die bei seinem Rechtsvorgänger durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB bis zum Rechtsübergang bewirkte Verjährungshemmung; ob eine Hemmung der Verjährung beim Rechtsnachfolger eintritt, hängt hingegen davon ab, ob Hemmungsgründe in seiner Person vorliegen.

4. Verjährungsverzichtserklärung, die der Schuldner nur im Verhältnis zum Rechtsvorgänger abgegeben hat, wirken grundsätzlich nicht zugunsten des Rechtsnachfolgers.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BAAAE-73373

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