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BGH Urteil v. - V ZR 183/13

Gesetze: § 166 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 1004 BGB, § 10 Abs 6 S 3 Alt 1 WoEigG, § 10 Abs 6 S 3 Alt 2 WoEigG, § 14 Nr 1 WoEigG, § 15 Abs 3 WoEigG

Verjährungsbeginn für Ansprüche einer Wohnungeigentümergemeinschaft: Voraussetzungen und Wirkungen einer zurechenbaren Kenntnis des Wohnungseigentumsverwalters

Leitsatz

1. Das Wissen des Verwalters kann den einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche als eigene Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB entsprechend § 166 BGB nur zugerechnet werden, wenn es sich um gemeinschaftsbezogene Ansprüche im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 1 WEG handelt oder wenn die Gemeinschaft Ansprüche der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG an sich gezogen hat.

2. Die Zurechnung der Kenntnis des Verwalters wirkt im Fall des § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG nicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung zurück.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 2861 Nr. 39
NJW 2014 S. 6 Nr. 38
FAAAE-73376

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