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BGH Beschluss v. - EnVR 59/12

Gesetze: § 19 ARegV, § 20 ARegV, § 32 Abs 1 Nr 6 ARegV, § 21a Abs 6 S 2 Nr 3 EnWG, § 21a Abs 6 S 2 Nr 8 EnWG, § 21a Abs 6 S 2 Nr 9 EnWG

Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Bestimmung von Qualitätselementen - Stromnetz Berlin GmbH

Leitsatz

Stromnetz Berlin GmbH

Der mit der Bestimmung von Qualitätselementen nach §§ 19, 20 ARegV betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt.

Fundstelle(n):
BAAAE-73399

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