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BGH Urteil v. - II ZR 102/13

Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 12. Dezember 2002 als atypisch stiller Gesellschafter an der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Rahmen des Beteiligungsprogramms „Classic“ mit einer „Einmaleinlage“ in Höhe von 20.000 € zuzüglich 1.200 € Agio sowie in der Variante „Classic Plus“, bei der die Ausschüttungen aus der Einmalanlage „Classic“ wieder angelegt werden, ebenfalls mit einem Betrag in Höhe von 20.000 € zuzüglich 1.200 € Agio.

Fundstelle(n):
DAAAE-73410

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