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BGH Urteil v. - II ZR 218/13

Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 14. November 2001 als atypisch stiller Gesellschafter an der Beklagten und wählte die Beteiligungsvariante „Classic“ mit einer „Einmaleinlage“ von 10.000 DM zuzüglich 600 DM Agio sowie die Variante „Plus“, bei der die Ausschüttungen aus der Einmalanlage „Classic“ wieder angelegt werden, ebenfalls mit einem Betrag in Höhe von 10.000 DM zuzüglich 600 DM Agio.

Fundstelle(n):
XAAAE-73412

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