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BFH Beschluss v. - X B 174/13

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1, AO § 146 Abs. 1, FGO § 76 Abs. 2, FGO § 80 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Bei fehlender Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten ist einem Terminverlegungsantrag bei Verhinderung nicht stattzugeben; Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bestehen unmittelbar kraft Gesetzes

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1725 Nr. 11
VAAAE-73550

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