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BFH Urteil v. - VIII R 26/11

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 17, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 12 Nr. 1, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 1, AO § 162

Refinanzierungsaufwand eines wesentlich Beteiligten für die Zahlung von Geldmitteln an eine Kapitalgesellschaft als Werbungskosten

Leitsatz

1. Lässt der an einer Kapitalgesellschaft (wesentlich) Beteiligte dieser Geldmittel zukommen, kommt ein Abzug der hierfür entstandenen Refinanzierungszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 (Gewinnanteile) oder Nr. 7 EStG (Erträge aus Kapitalforderungen) in Betracht, ggf. auch eine anteilige Zuordnung.
2. Bei einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG ist auf eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht des Beteiligten hinsichtlich der Beteiligungseinkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) nur unter den gleichen Voraussetzungen zu schließen, die auch für Gewerbetreibende maßgeblich sind.
3. Danach ist selbst bei anhaltenden Verlustperioden eine Einkünfteerzielungsabsicht nur dann zu verneinen, wenn Beweisanzeichen dafür vorliegen, dass der Steuerpflichtige die Beteiligung nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen hält.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1745 Nr. 11
EStB 2014 S. 371 Nr. 10
GmbH-StB 2014 S. 310 Nr. 11
GmbHR 2014 S. 1162 Nr. 21
StBW 2014 S. 813 Nr. 21
StuB-Bilanzreport Nr. 20/2014 S. 782
PAAAE-73552

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