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BAG Beschluss v. - 7 ABR 36/12

Gesetze: § 76 Abs 2 S 1 BetrVG, § 76 Abs 2 S 2 BetrVG, § 76 Abs 2 S 3 BetrVG, § 2 Abs 1 BetrVG, § 74 Abs 2 S 2 BetrVG, § 98 Abs 1 S 1 ArbGG, § 85 Abs 2 ArbGG

Benennung von Beisitzern der Einigungsstelle

Leitsatz

1. Der Arbeitgeber hat gegen den Betriebsrat keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung betriebsverfassungswidriger Handlungen. Er kann das Bestehen von Unterlassungspflichten des Betriebsrats im Wege eines Feststellungsantrags gerichtlich klären lassen.

2. Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat folgt, dass die Betriebsparteien keine Personen zu Einigungsstellenbeisitzern benennen dürfen, die offensichtlich ungeeignet sind, über die der Einigungsstelle obliegende Materie zu entscheiden. Maßstab ist die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Einigungsstelle.

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 2484 Nr. 41
DB 2014 S. 2539 Nr. 44
DB 2014 S. 6 Nr. 40
AAAAE-74299

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