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BGH Urteil v. - X ZR 61/11

Die Beklagte ist Inhaberin des am 28. Mai 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität einer US-Patentanmeldung vom 29. Mai 1997 international angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 916 074 (Streitpatents), das ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Bestimmung der Drehstellung eines um eine Rotationsachse drehbaren Rotors betrifft und 15 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache:

Fundstelle(n):
RAAAE-74305

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