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BFH Urteil v. - V R 9/13

Gesetze: UStG § 4 Nr. 10, UStG § 4 Nr. 11, RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchstabe a, RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchstabe a

Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler i.S. des § 4 Nr. 11 UStG

Leitsatz

Versicherungsmakler i.S. des § 4 Nr. 11 UStG ist auch, wer durch den An- und Verkauf von sog. Blanko-Deckungskarten für Kurzzeitversicherungen eine entscheidende Ursache für das Zustandekommen von Versicherungsverträgen zwischen den Versicherern und den Versicherungsnehmern setzt. Das gilt auch bei Erwerb der Deckungskarten nicht unmittelbar von den Versicherungsunternehmen, sondern von anderen Unternehmern und bei nur mittelbarem Kontakt zu den Versicherungsnehmern im Falle des Verkaufs von Deckungskarten an fremde Prägestellen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1783 Nr. 11
HFR 2014 S. 1098 Nr. 12
KÖSDI 2016 S. 19641 Nr. 1
EAAAE-74438

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