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BFH Beschluss v. - VII B 158/13

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 103 Abs. 1, DVStB § 24 Abs. 2

Verwendung eines Bewertungsschemas bei einer Steuerberaterprüfung; Erläuterung der Bewertung im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens

Leitsatz

1. Der Frage, ob der Prüfer im Fall der Verwendung eines Bewertungsschemas berechtigt ist, im Rahmen des Überdenkungsverfahrens einen Punkteabzug in Abweichung vom Prüfungsschema mit Kritikpunkten zu rechtfertigen, die nicht bereits in der ursprünglichen Begründung der Bewertung angelegt waren, kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 FGO zu.
2. Die Bereitstellung eines Bewertungsschemas, das eine sinnvolle Hilfestellung für den nach § 24 Abs. 2 DVStB berufenen Prüfer ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Durch ein solches Bewertungsschema wird die Freiheit des einzelnen Prüfers nicht eingeschränkt, sich ein eigenes Urteil über die prüfungsspezifische Bewertung der einzelnen Bearbeitungsschritte und der Prüfungsleistung im Ganzen zu bilden.
3. Im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums kann der Prüfer von der angebotenen Lösungsskizze abweichen. Dabei muss er seine prüfungsspezifischen Erwägungen - etwa durch Randbemerkungen oder auf dem Bewertungsbogen - nicht erschöpfend oder jedenfalls nachvollziehbar darlegen.
4. Im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens kann der Prüfer seine Bewertung und seine damaligen Überlegungen erläutern und dabei Gesichtspunkte zur Sprache bringen, die sich seiner ursprünglichen Bewertung nicht entnehmen lassen. Dabei lässt sich die Grenze zwischen der Erläuterung der bereits vorgenommenen Bewertung und einem Nachschieben bzw. Austausch von Gründen unter Heranziehung eines geänderten Bewertungssystems nicht für sämtliche Fälle genau festlegen.
5. Die Gesamtbewertung einer Klausur müssen die Prüfer nicht mit sämtlichen tragenden Gründen im Rahmen der Erstbewertung dokumentieren. Nachvollziehbare und substantiierte Einwendungen des Prüflings sind jedoch im Überdenkungsverfahren hinreichend zu würdigen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1777 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2014 S. 828
OAAAE-74439

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