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BFH Urteil v. - IX R 34/13

Gesetze: FördG § 4 Abs. 1, FördG § 4 Abs. 2, BGB § 326, EStG § 10d Abs. 1

Anspruch auf Förderung gemäß dem FördG entfällt wegen der Rückgängigmachung des Erwerbs aufgrund einer Leistungsstörung nicht rückwirkend

Leitsatz

1. Der Anspruch auf Förderung gemäß dem FördG für einen vollzogenen Anschaffungsvorgang im Privatvermögen entfällt nicht mit steuerlicher Wirkung, wenn der zugrunde liegende Erwerb wegen einer Leistungsstörung rückgängig gemacht wird.
2. Ob die Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts den Tatbestand der Veräußerung i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt, richtet sich allein nach dieser Vorschrift und hat keine Bedeutung für die Frage, ob der einmal erfüllte Fördertatbestand nach dem FördG rückwirkend wieder entfällt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1732 Nr. 11
BFH/PR 2013 S. 7 Nr. 12
KÖSDI 2015 S. 19155 Nr. 1
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2014 S. 918
FAAAE-74442

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