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BGH Urteil v. - I ZR 245/12

Gesetze: § 75f HGB, § 339 BGB

Abwerbeverbot in einer Kooperationsvereinbarung konkurrierender Vertriebsunternehmen: Abgrenzung zur Sperrabrede unter Arbeitgebern; Einklagbarkeit als Vertragsstrafevereinbarung; Höchstdauer eines derartigen Verbotes - Abwerbeverbot

Leitsatz

Abwerbeverbot

1. Grundsätzlich stellen nicht nur Einstellungsverbote, sondern auch Vereinbarungen zwischen Unternehmern, sich nicht gegenseitig Arbeitskräfte abzuwerben, gerichtlich nicht durchsetzbare Sperrabreden im Sinne von § 75f HGB dar.

2. Derartige Abwerbeverbote fallen allerdings nicht in den Anwendungsbereich des § 75f HGB, wenn sie nur Nebenbestimmungen der Vereinbarung sind und einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit einer der beiden Seiten Rechnung tragen.

3. Ein zwischen zwei Unternehmen im Hinblick auf einen gemeinsamen Vertrieb vereinbartes Abwerbeverbot darf grundsätzlich einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit nicht überschreiten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 2369 Nr. 40
BB 2014 S. 2897 Nr. 48
DB 2014 S. 2223 Nr. 39
DB 2014 S. 6 Nr. 39
DStR 2014 S. 12 Nr. 39
NJW 2014 S. 3442 Nr. 47
NJW 2014 S. 6 Nr. 41
WM 2014 S. 2018 Nr. 42
ZIP 2014 S. 1934 Nr. 40
ZIP 2014 S. 75 Nr. 39
WAAAE-74698

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