Kostenfestsetzungsverfahren nach Hauptsacheprozess einer Wohnungseigentumsgemeinschaft auf Kostenvorschuss für eine Baumängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum mit erfolgter Einbeziehung eines selbständigen Beweisverfahrens einzelner Erwerber von Wohnungseigentum: Erstreckung der Kostenentscheidung in der Hauptsache auf die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens; Anrechnungsregelung hinsichtlich der bei verschiedenen Rechtsanwälten im Beweissicherungsverfahren und im Hauptsacheverfahren angefallenen Verfahrensgebühren
Leitsatz
1. Wird ein selbständiges Beweisverfahren von einzelnen Erwerbern von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums betrieben und klagt nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eines Beschlusses, mit dem sie die Durchsetzung der Rechte der Erwerber auf Beseitigung der genannten Mängel wirksam an sich gezogen hat, gegen die Antragsgegnerin des selbständigen Beweisverfahrens auf Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel, werden die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im Verfahren der Kostenvorschussklage mitumfasst.
2. Werden die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im anschließenden Hauptsacheverfahren mitumfasst und sind die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden, scheidet eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 RVG-VV aus (Anschluss an , JurBüro 2010, 190, 191).
3. Wird bei der vorstehend unter a) genannten Fallgestaltung im selbständigen Beweisverfahren auf Antragstellerseite ein anderer Rechtsanwalt beauftragt als im Hauptsacheverfahren auf Klägerseite, ist im Rahmen der Kostenfestsetzung nach dem Rechtsgedanken des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Anrechnung der auf Antragstellerseite im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Verfahrensgebühr auf die auf Klägerseite im Hauptsacheverfahren entstandene Verfahrensgebühr vorzunehmen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2014 S. 3518 Nr. 48 OAAAE-74734