Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Finanz- und Kultusbehörden bei der "Gleichartigkeitsprüfung" i.S.v. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG; Beurteilung einer Kunst- und Ausstellungshalle ohne eigene Sammlung als Museum
Leitsatz
Die zuständige Landesbehörde kann im Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG ihre Prüfung, ob eine Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Museum in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erfüllt, nicht losgelöst vom Museumsbegriff in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 5 UStG vornehmen, d.h. sie muss beachten, dass Museen im Sinne dieser Vorschrift "wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen" sind. Die abschließende Entscheidung, ob eine Kunst- und Ausstellungshalle, die unstreitig nicht über eine eigene Sammlung verfügt, aber u.a. fremde Sammlungen als "Kunstausstellung" präsentiert, eine "vergleichbare Einrichtung" eines "anderen Unternehmers" i.S.d. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG ist, bleibt der nachfolgenden eigenständigen Prüfung durch die Finanzverwaltung vorbehalten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 1871 Nr. 11 HFR 2014 S. 1120 Nr. 12 JAAAE-74808