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BVerwG Beschluss v. - 9 B 63/13

Gesetze: § 4 Nr 20 Buchst a S 1 UStG, § 4 Nr 20 Buchst a S 2 UStG, § 4 Nr 20 Buchst a S 5 UStG, § 17 Abs 2 S 1 GVG

Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Finanz- und Kultusbehörden bei der "Gleichartigkeitsprüfung" i.S.v. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG; Beurteilung einer Kunst- und Ausstellungshalle ohne eigene Sammlung als Museum

Leitsatz

Die zuständige Landesbehörde kann im Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG ihre Prüfung, ob eine Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Museum in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erfüllt, nicht losgelöst vom Museumsbegriff in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 5 UStG vornehmen, d.h. sie muss beachten, dass Museen im Sinne dieser Vorschrift "wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen" sind. Die abschließende Entscheidung, ob eine Kunst- und Ausstellungshalle, die unstreitig nicht über eine eigene Sammlung verfügt, aber u.a. fremde Sammlungen als "Kunstausstellung" präsentiert, eine "vergleichbare Einrichtung" eines "anderen Unternehmers" i.S.d. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG ist, bleibt der nachfolgenden eigenständigen Prüfung durch die Finanzverwaltung vorbehalten.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1871 Nr. 11
HFR 2014 S. 1120 Nr. 12
JAAAE-74808

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