Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen; getrennte Beurteilung einzelner Kapitalanlagen
Leitsatz
1. Die Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist für jede einzelne Kapitalanlage getrennt zu beurteilen. Für diese auf einzelne Anlagen bezogene Prüfung ist grundsätzlich nur der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zugrunde zu legen, denn die Besteuerung knüpft grundsätzlich nur an die effektiv verwirklichten, nicht hingegen an hypothetische, zwar realisierbare, aber tatsächlich nicht verwirklichte Sachverhalte und Gestaltungen an. 2. Die Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen setzt nach der bis einschließlich 2008 geltenden Gesetzeslage die Absicht voraus, auf Dauer gesehen einen Überschuss zu erzielen, sofern die Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren, nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 1883 Nr. 12 HFR 2015 S. 28 Nr. 1 CAAAE-74897