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Einzelfragen zum Investmentsteuergesetz (InvStG); Aufteilung der allgemeinen Werbungskosten nach § 3 Absatz InvStG i. d. F. des AIFM-Steueranpassungsgesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Schreiben vom sowie vom , die ich wegen der Parallelität der Fragestellungen zur Auslegung und praktischen Umsetzung des § 3 Absatz 3 InvStG i. d. F. des Gesetzes vom (BGBl I Seite 4318) zusammenhängend beantworten werde. Die Fragen der ALFI zur Anwendung des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 1 InvStG auf Ziel-Investmentfonds und zur Angleichung der Übergangsfristen für „Alt”-Fonds waren Gegenstand von gesonderten Antwortschreiben.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Ihren Fragen wie folgt Stellung:
1. Grundregeln zur steuerlichen Berücksichtigung der mittelbaren Werbungskosten (Allgemeinkosten)
Nach § 3 Absatz 3 Satz 1 InvStG sind die Werbungskosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen (unmittelbare Werbungskosten, Direktkosten), bei den jeweiligen Einnahmen abzuziehen. Die verbleibenden Werbungskosten (= mittelbare Werbungskosten) werden im Weiteren als Allgemeinkosten bezeichnet. Die Abziehbarkeit der Allgemeinkosten richtet sich nach § 3 Absatz 3 Satz 3 bis 9 InvStG.
Die Regelungen zur Ermittlung des Gesamtvermögens als Brutto- oder Nettovermögen nach Randziffer 59 des (BStBl I S. 931) sind weiterhin anzuwenden.