Anrechnung von Leistungen auf einen Mindestlohnanspruch
Leitsatz
Bestimmt ein aufgrund Rechtsverordnung verbindlicher Tarifvertrag einen Mindestlohnanspruch "je Stunde" unabhängig von der zeitlichen Lage der Arbeitszeit, können vom Arbeitgeber aufgrund anderer Rechtsgrundlagen geleistete Zulagen für erbrachte Spätschichten vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher oder tariflicher Regelungen auf einen Mindestlohnanspruch angerechnet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Mindestlohntarifvertrag nicht entnommen werden kann, dass die Arbeitsleistung unter den Bedingungen einer Spätschicht einer gesonderten Vergütungsregelung vorbehalten worden ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2014 S. 2612 Nr. 43 DB 2014 S. 2659 Nr. 46 DB 2014 S. 7 Nr. 42 DStR 2015 S. 303 Nr. 6 YAAAE-75088