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BGH Beschluss v. - II ZB 22/13

Gesetze: § 69 ZPO, § 100 ZPO, § 101 ZPO, § 246 AktG

Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Behandlung der außergerichtlichen Kosten eines Streithelfers nach Verfahrensbeendigung durch Vergleich der Hauptparteien mit Kostenregelung

Leitsatz

Beenden die Hauptparteien einen Anfechtungsrechtsstreit (unmittelbar) durch einen Prozessvergleich, der eine Kostenregelung nur für die Hauptparteien enthält, können der beklagten Gesellschaft die außergerichtlichen Kosten eines als Streithelfer auf Seiten des Anfechtungsklägers beigetretenen weiteren Aktionärs nicht auferlegt werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AG 2014 S. 813 Nr. 22
DB 2014 S. 7 Nr. 42
WM 2014 S. 2224 Nr. 47
ZIP 2014 S. 1995 Nr. 41
MAAAE-75108

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