1. Von einer "Formalversicherung", die auf dem Vertrauensschutz desjenigen beruht, der unbeanstandet zu Unrecht Beiträge entrichtet hat, ist das "formale Versicherungsverhältnis" abzugrenzen, das durch einen rechtswidrigen, aber wirksamen Verwaltungsakt begründet wird.
2. Der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts, der europäischem Kollisionsrecht widerspricht, steht grundsätzlich nicht der "Vorrang des Europarechts" entgegen.