Gesetze: § 2 Abs 3 Alt 2 SGB 9, § 68 Abs 2 S 1 SGB 9, § 69 SGB 9, § 73 Abs 1 SGB 9, § 81 Abs 4 S 1 Nr 5 SGB 9, § 163 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG
Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen - konkrete Arbeitsplatzgefährdung - Drohung oder Ausspruch einer Kündigung nicht erforderlich - geeigneter Arbeitsplatz - konkrete Betrachtung - Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsplatz - bindende Feststellung des LSG - Verstoß gegen Denkgesetze - sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz
1. Die Voraussetzungen der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen sind bezogen auf die konkreten Anforderungen am Arbeitsplatz und die konkreten Einschränkungen des behinderten Menschen zu prüfen.
2. Zwischen der Behinderung und der Erforderlichkeit der Gleichstellung muss ein Ursachenzusammenhang bestehen, der nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu prüfen ist; dieser ist nicht erst dann zu bejahen, wenn eine Kündigung bereits konkret droht oder gar ausgesprochen worden ist.