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BVerwG Urteil v. - 6 C 10/13

Gesetze: § 2 Abs 2 TKG 2004, § 10 TKG 2004, § 11 TKG 2004, § 12 Abs 1 TKG 2004, § 12 Abs 2 TKG 2004, § 15 TKG 2004, § 130 TKG 2004, § 31 Abs 6 S 3 TKG 2004, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 288 Abs 3 AEUV, § 10 S 1 Halbs 1 VwVfG, § 24 VwVfG, Art 8 EGRL 19/2002, Art 13 EGRL 19/2002, Art 7 Abs 3 EGRL 21/2002

Vorlage zur Vorabentscheidung; Aussetzungs- und Vorlagebeschluss; Telekommunikation; vorläufige Entgeltgenehmigung; Konsultations- und Konsolidierungsverfahren

Leitsatz

1. Eine vorläufige Entgeltgenehmigung nach § 130 TKG (juris: TKG 2004) darf nicht zur Abwendung von Nachteilen für das regulierte Unternehmen ergehen, die dadurch verursacht werden, dass die Regulierungsbehörde rechtswidrige Verfahrensschritte unternimmt und hierdurch den Erlass einer endgültigen Regelung hinauszögert.

2. Für die Durchführung des in § 12 Abs. 2 TKG geregelten Konsolidierungsverfahrens vor der Entscheidung der Bundesnetzagentur über eine Entgeltgenehmigung enthält das nationale Recht keine Rechtsgrundlage.

3. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden.

4. Ob sich aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) (juris: EGRL 21/2002) eine Rechtspflicht der Bundesnetzagentur zur Durchführung des in § 12 Abs. 2 TKG geregelten Konsolidierungsverfahrens vor Erteilung einer Entgeltgenehmigung ergibt, bedarf der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

Fundstelle(n):
HFR 2015 S. 84 Nr. 1
NAAAE-75177

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