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BVerwG Urteil v. - 4 C 3/13

Gesetze: § 29 Abs 1 S 1 LuftVG, § 23 Abs 4 Nr 8 LuftVG, § 23 Abs 4c LuftVG, § 27a Abs 2 S 1 LuftVO, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 80 Abs 1 S 2 GG, § 3b Abs 1 S 1 UVPG, § 3e Abs 1 Nr 2 UVPG

Flugroute in der Nähe einer kerntechnischen Anlage; zur Planungsschranke und abwägungserheblichen Belangen bei der Festlegung von Flugverfahren (Flugrouten)

Leitsatz

1. § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG errichtet eine Planungsschranke, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung bei der Festlegung von Flugverfahren nicht überwinden darf.

2. § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG richtet eine Planungsschranke nur bei Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit auf, nicht dagegen schon bei Vorliegen eines Risikos.

3. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat das Risiko, dass eine kerntechnische Anlage im Einwirkungsbereich einer Abflugstrecke durch einen unfallbedingten oder einen terroristischen Angriff gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturz beschädigt wird, im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Restrisiken sind nicht abwägungsbeachtlich.

4. Flugverfahrensverordnungen sind nur hinsichtlich des Abwägungsergebnisses einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich.

Tatbestand

Fundstelle(n):
YAAAE-75182

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