Aufwendungsersatz für die Verlegung von Telekommunikationsleitungen; Verjährung
Leitsatz
Ist der Ersatzanspruch des zur Unterhaltung des Verkehrsweges Verpflichteten gegen den Träger der öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinie nach § 71 Abs. 2 TKG (juris: TKG 2004) zunächst auf die Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem bauausführenden Unternehmer gerichtet, entsteht mit der Begleichung dieser Verbindlichkeit durch den Unterhaltungsverpflichteten kein anderer auf Kostenerstattung gerichteter Anspruch, sondern wandelt sich nur der Anspruchsinhalt, ohne dass dies an einer einmal eingetretenen Verjährung des Anspruchs als solchen etwas ändern könnte.