Überprüfung eines mechanischen Fehlers eines Sachbearbeiters aus der Sicht eines objektiven Dritten
Leitsatz
Entscheidend für die Anwendung des § 129 AO ist der Ausschluss der ernsthaften Möglichkeit, dass der Fehler des Sachbearbeiters auf einem nicht mechanischen Fehler beruht. Erst diese Frage ist aus der Sicht des objektiven Dritten zu prüfen. Soweit der BFH die Sicht des objektiven Dritten zum Maßstab macht, bedeutet das nicht, dass der objektive Dritte den Sachverhalt anstelle des Bearbeiters zu prüfen hätte, sondern dass der objektive Dritte den auf den Sachverhalt bezogenen Bearbeitungsvorgang, wie der Bearbeiter ihn im konkreten Fall durchgeführt hat, zu prüfen hat.
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 1877 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 46/2014 S. 3454 NAAAE-75258