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BFH Beschluss v. - VIII B 110/13

Gesetze: EStG § 16 Abs. 2, AO § 42; FGO § 60 Abs. 3

§ 42 AO keine Rechtsgrundlage für Korrektur einer vertraglichen Abfindungsvereinbarung für einen Mitunternehmeranteil; Beiladung eines ausgeschiedenen ehemaligen Mitgesellschafters

Leitsatz

1. Wird beim Ausscheiden eines Mitunternehmers aus der Gesellschaft nach dem Abfindungsvertrag für den Mitunternehmeranteil auch ein Festbetrag für die Veräußerung einer zum Gesamthandsvermögen gehörenden GmbH-Beteiligung gezahlt, kann nicht unter Berufung auf § 42 AO die Erhöhung der auf die GmbH-Beteiligung entfallenden anteiligen Abfindungssumme begehrt werden.
2. Eine Kaufpreisaufteilung kann allenfalls dann zu einem Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO führen, wenn der gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. b EStG ermäßigt besteuerte anteilige Kaufpreis einen unangemessen hohen Anteil der Gesamtsumme ausmacht, da nur in diesem Fall der Gestaltungsmissbrauch der Steuerminderung dient.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1886 Nr. 12
StBW 2014 S. 854 Nr. 22
YAAAE-75263

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