1. Wird der Versorgungsschuldner durch Veräußerung seines operativen Geschäfts auf einen Erwerber im Wege des Betriebsübergangs zu einer Rentnergesellschaft, ist es dieser auch dann nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine für eine Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht ausreichende wirtschaftliche Lage zu berufen, wenn die Rentnergesellschaft nicht so ausgestattet wurde, dass sie nicht nur die laufenden Betriebsrenten zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist.
2. Die unzureichende Ausstattung der Rentnergesellschaft führt in einem solchen Fall nicht zu Schadensersatzansprüchen der Betriebsrentner.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2014 S. 2675 Nr. 44 BB 2015 S. 190 Nr. 4 DB 2014 S. 2658 Nr. 46 DB 2014 S. 7 Nr. 43 DStR 2014 S. 2350 Nr. 47 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2015 S. 162 ZIP 2014 S. 2459 Nr. 50 UAAAE-77068