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BGH Urteil v. - VII ZR 58/13

Gesetze: § 326 Abs 1 aF BGB, Art 4 Abs 2 S 2 Buchst k EGV 1346/2000, Art 28 EGV 1346/2000, § 179 Abs 1 InsO, § 180 InsO

Aufnahme eines unterbrochenen Revisionsverfahrens gegen den Insolvenzverwalter in einem Sekundärinsolvenzverfahren: Endgültige Erfüllungsverweigerung eines Bauunternehmers im Rechtsstreit auf großen Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kauf- und Bauvertrages über Eigentumswohnungen; Verfolgung eines Anspruchs auf Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle trotz Erteilung der Restschuldbefreiung in einem in England durchgeführten Hauptinsolvenzverfahren

Leitsatz

1. Eine endgültige Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Unternehmer während der vorprozessualen umfassenden Auseinandersetzung nachhaltig und beharrlich das Vorliegen von Mängeln verneint und eine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet (im Anschluss an , BauR 2002, 310 = NZBau 2002, 89).

2. Eine in einem englischen Hauptinsolvenzverfahren eingetretene Restschuldbefreiung (discharge) hindert einen Gläubiger nicht, seine Forderung in einem vor Eintritt der Restschuldbefreiung im Inland eröffneten und noch nicht abgeschlossenen Sekundärinsolvenzverfahren anzumelden und in diesem Rahmen zu verfolgen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 6 Nr. 43
NJW-RR 2014 S. 1512 Nr. 24
RIW 2015 S. 70 Nr. 1
WM 2014 S. 2005 Nr. 42
ZIP 2014 S. 2092 Nr. 43
ZIP 2014 S. 81 Nr. 42
LAAAE-77097

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