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BSG Urteil v. - B 1 KR 29/13 R

Gesetze: § 12 Abs 1 SGB 5, § 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5 vom , § 112 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 5, § 275 Abs 1 Nr 1 SGB 5 vom , § 275 Abs 1c S 1 SGB 5, § 275 Abs 1c S 2 SGB 5, § 275 Abs 1c S 3 SGB 5 vom , § 301 Abs 1 SGB 5, § 7 KHEntgG vom , § 8 Abs 7 S 2 KHEntgG, § 8 Abs 7 S 3 KHEntgG, § 11 Abs 1 S 3 KHEntgG, § 17b KHG vom

Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - unbefristete Obliegenheit des Krankenhauses zur Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen einer berechneten Vergütung - objektive Beweislast - Beweisverwertungsverbot für Behandlungsunterlagen wegen Verfristung der Prüfanzeige nur bei Auffälligkeitsprüfungen

Leitsatz

1. Bestehen auch nur geringste Anhaltspunkte für eine sachlich-rechnerische Unrichtigkeit der Rechnung eines Krankenhauses oder für eine Missachtung seiner Obliegenheit, über die Abrechnungsgrundlagen zu informieren, obliegt es ihm unbefristet, die tatsächlichen Voraussetzungen der berechneten Vergütung darzutun.

2. Das Krankenhaus trägt das Risiko der Nichterweislichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen geltend gemachter Vergütung für die Behandlung Versicherter.

3. Ein Beweisverwertungsverbot für Behandlungsunterlagen wegen Verfristung der Prüfanzeige greift nur bei Auffälligkeitsprüfungen, nicht bei Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit von Krankenhausrechnungen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2014:010714UB1KR2913R0

Fundstelle(n):
QAAAE-77107

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