Gesetze: Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 8 Abs 1 Nr 1 RBEG vom , § 8 Abs 1 Nr 2 RBEG vom , § 8 Abs 1 Nr 4 RBEG vom , § 8 Abs 1 Nr 6 RBEG vom , § 8 Abs 2 Nr 1 RBEG vom , § 8 Abs 2 Nr 3 RBEG vom , § 2 RBSFV 2012 vom , § 28a SGB 12 vom , § 28 Anlage SGB 12 vom , § 20 Abs 2 S 1 SGB 2 vom , § 20 Abs 2 S 2 Nr 1 SGB 2 vom , § 20 Abs 2 S 4 SGB 2 vom , § 20 Abs 2 S 5 SGB 2 vom , § 23 Nr 1 SGB 2 vom , § 77 Abs 4 Nr 1 SGB 2 vom , § 77 Abs 4 Nr 2 SGB 2 vom
Leitsatz
1. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) dürfen die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden und muss die Höhe existenzsichernder Leistungen insgesamt tragfähig begründbar sein.
2. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, aus der grundsätzlich zulässigen statistischen Berechnung der Höhe existenzsichernder Leistungen nachträglich in Orientierung am Warenkorbmodell einzelne Positionen herauszunehmen. Der existenzsichernde Regelbedarf muss jedoch entweder insgesamt so bemessen sein, dass Unterdeckungen intern ausgeglichen oder durch Ansparen gedeckt werden können, oder ist durch zusätzliche Leistungsansprüche zu sichern.