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BAG Urteil v. - 7 AZR 771/12

Gesetze: § 14 Abs 1 TzBfG, § 14 Abs 4 TzBfG, § 33 Abs 1 TV-L, § 33 Abs 2 TV-L, § 33 Abs 3 TV-L, § 33 Abs 4 TV-L, § 59 BAT, § 125 BGB, § 126 Abs 1 BGB, § 126 Abs 2 BGB, § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 310 Abs 4 BGB, § 623 BGB, § 2 Abs 1 S 2 Nr 10 NachwG, Art 12 Abs 1 GG, § 4 Abs 1 TVG

Auflösende Bedingung in Tarifvertrag - Schriftform

Leitsatz

1. Das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG findet keine Anwendung, wenn ein auf das Arbeitsverhältnis insgesamt anwendbarer einschlägiger Tarifvertrag eine Befristung oder auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses vorsieht.

2. Die Frist für das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 33 Abs. 3 TV-L wird erst durch die Beendigungsmitteilung des Arbeitgebers in Lauf gesetzt und nicht schon durch den Rentenbescheid.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2014 S. 7 Nr. 44
NJW 2014 S. 8 Nr. 45
IAAAE-77623

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