Auflösende Bedingung in Tarifvertrag - Schriftform
Leitsatz
1. Das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG findet keine Anwendung, wenn ein auf das Arbeitsverhältnis insgesamt anwendbarer einschlägiger Tarifvertrag eine Befristung oder auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses vorsieht.
2. Die Frist für das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 33 Abs. 3 TV-L wird erst durch die Beendigungsmitteilung des Arbeitgebers in Lauf gesetzt und nicht schon durch den Rentenbescheid.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2014 S. 7 Nr. 44 NJW 2014 S. 8 Nr. 45 IAAAE-77623