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BGH Beschluss v. - I ZB 71/13

Gesetze: § 101 Abs 2 S 1 Nr 3 UrhG, § 101 Abs 9 S 1 UrhG, § 91 Abs 1 S 1 ZPO

Urheberrechtsverletzung im Internet: Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verfahrens gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber bestimmter IP-Adressen - Deus Ex

Leitsatz

Deus Ex

1. Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse dienen der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

2. Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen sind nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen.

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 2625 Nr. 44
NJW 2015 S. 70 Nr. 1
RAAAE-77633

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