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BGH Urteil v. - 4 StR 473/13

Gesetze: § 13 Abs 1 StGB, § 239 Abs 1 StGB, § 239 Abs 4 StGB, § 128 Abs 1 StPO, § 163c Abs 1 StPO, § 163c Abs 2 StPO, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 GG, § 38 Abs 1 SOG ST, § 40 SOG ST

Freiheitsberaubung mit Todesfolge durch Unterlassen: Voraussetzungen der Strafbarkeit einer Polizeibeamten wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nach Ingewahrsamnahme oder Festnahme

Leitsatz

1. Hat es der hierfür verantwortliche Polizeibeamte unterlassen, nach einer ohne richterliche Entscheidung erfolgten Ingewahrsamnahme oder Festnahme, an der er selbst nicht beteiligt war, die für die Fortdauer der Freiheitsentziehung erforderliche unverzügliche Vorführung beim Richter vorzunehmen bzw. die für sie gebotene richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen, ist dies geeignet, den Vorwurf der Freiheitsberaubung durch Unterlassen zu begründen.

2. Jedoch entfällt die Kausalität eines solchen Unterlassens jedenfalls dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der zuständige Richter bei unverzüglicher Vorführung und rechtmäßiger Entscheidung - unter Ausschöpfung ihm zustehender Beurteilungsspielräume zugunsten des Angeklagten - die Fortdauer der Freiheitsentziehung angeordnet hätte.

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 8 Nr. 44
NJW 2015 S. 96 Nr. 1
OAAAE-77647

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