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BSG Beschluss v. - B 8 SF 1/14 R

Gesetze: § 51 Abs 1 Nr 6a SGG, § 13 GVG, § 17 Abs 2 S 1 GVG, § 17a GVG, § 75 Abs 3 SGB 12, § 17 Abs 1 SGB 12, § 53 Abs 1 SGB 10

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Zulässigkeit des Sozialrechtswegs - Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten - öffentlich-rechtliche Streitigkeit - zivilrechtliche Streitigkeit - stationäre Einrichtung - Leistungs- und Vergütungsvereinbarung - abstraktes Schuldanerkenntnis - sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis - Abtretung

Leitsatz

Der Vortrag, allein aus der typischen Konstellation des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses folge ein öffentlich-rechtlicher Anspruch einer Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger, kann künftig den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht mehr begründen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2014:300914BB8SF114R0

Fundstelle(n):
UAAAE-77726

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