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BFH Urteil v. - I R 41/13

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 3

Gewinnanteile des stillen Gesellschafters; gewerbesteuerliche Hinzurechnung für an den stillen Gesellschafter geleistete Einmalzahlungen

Leitsatz

1. Der Begriff "Gewinnanteile des stillen Gesellschafters" in § 8 Nr. 3 GewStG 1999/2002 umfasst alle gewinnabhängigen Bezüge des stillen Gesellschafters, die nach den Vorstellungen der Beteiligten den Charakter einer Gegenleistung für die vom stillen Gesellschafter in Erfüllung des Gesellschaftsverhältnisses erbrachten Leistungen haben. Er setzt nicht notwendig einen tatsächlich erwirtschafteten Gewinn voraus, sondern erfasst auch Mindestbeträge, die in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Vermögenseinlage in Verlustjahren an den stillen Gesellschafter zu zahlen sind.
2. Zu Vertragsbeginn geleistete Einmalbeträge (hier Risikoprämie und Bearbeitungsgebühr) unterliegen nur dann der Hinzurechnung, wenn sie im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses vom Kapitalempfänger anteilig zurückgefordert werden können. Ist das nicht der Fall, liegt keine Gegenleistung für die Kapitalüberlassung vor, es sei denn, das Vertragsverhältnis kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden und die Beteiligten haben eine solche Kündigung bei Vertragsschluss nur als theoretische Möglichkeit gesehen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1908 Nr. 12
DStR 2014 S. 10 Nr. 45
GmbH-StB 2015 S. 6 Nr. 1
GmbHR 2014 S. 1331 Nr. 24
HFR 2015 S. 49 Nr. 1
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2014 S. 914
FAAAE-77958

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