Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0460a.2.1-16/4 St42

Festsetzung und Erlass von Zinsen nach § 233a AO

Diese Karteikarte befasst sich mit verfahrensrechtlichen Problemen bei der Festsetzung und dem Erlass von Zinsen nach § 233a AO sowie der damit verbundenen organisatorischen und technischen Handhabung.

1. Allgemeines

Zinsen entstehen kraft Gesetzes und sind gemäß § 233a AO für die genannten Steuerarten immer festzusetzen, wenn die Festsetzung der Steuer zu einer Änderung der festgesetzten Beträge führt. Die Zinsfestsetzung ist gesetzlich geboten und steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde; der Zinsanspruch ist darum weder dem Grunde noch der Höhe nach verhandelbar. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch die Verzinsung ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen – aus welchen Gründen auch immer – zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Die Verzinsungsregelung zielt darauf ab, einen Liquiditätsvorteil abzuschöpfen, der dem einzelnen Steuerpflichtigen oder dem Fiskus durch die verspätete Steuerfestsetzung entstanden ist. Die reine Möglichkeit der Kapitalnutzung reicht aus, , BStBl 1998 II S. 550. Die Zinsfestsetzung nach § 233a AO wurde vom Gesetzgeber bewusst verschuldensunab...

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank