(Anspruch auf Elterngeld - nicht freizügigkeitsberechtigte NATO-Angehörige - NATOTrStat - Wohnsitz - Erforderlichkeit eines qualifizierten Aufenthaltstitels - keine analoge Anwendung des § 1 Abs 7 BEEG - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz)
Leitsatz
1. Nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Ehegatten von Mitgliedern einer NATO-Truppe in Deutschland haben nur dann Anspruch auf Elterngeld, wenn sie den dafür vorgeschriebenen qualifizierten Aufenthaltstitel nach deutschem Ausländerrecht besitzen (Fortführung von = BSGE 107, 10 = SozR 4-6180 Art 13 Nr 1).
2. Der Gesetzgeber kann den Elterngeldanspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer ohne Gleichheitsverstoß an den Besitz eines solchen qualifizierten Aufenthaltstitels knüpfen (Anschluss an = BSGE 105, 70 = SozR 4-7833 § 1 Nr 10).