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BSG Urteil v. - B 6 KA 46/13 R

Gesetze: § 82 Abs 1 S 1 SGB 5, § 87 Abs 4 SGB 5, § 89 Abs 4 SGB 5, § 31 Abs 1 SGB 10, § 22 Abs 2 S 2 EKV-Z vom , § 25 EKV-Z vom , Anl 17 § 6b Abs 2 S 2 EKV-Z vom

Kassenzahnärztliche Vereinigung - Mängelgutachten - Zulässigkeit der Kostentragung durch den Vertragszahnarzt - Inzidentprüfung von Entscheidungen der Bundesschiedsämter - keine Prüfung der formellen Vorgaben für die Durchführung des Schiedsverfahrens vom Gericht - Prüfungsgegenstand ist allein die Wirksamkeit der festgesetzten Regelung

Leitsatz

1. Eine Vereinbarung der Vertragspartner der vertragszahnärztlichen Versorgung auf Bundesebene, wonach der Vertragszahnarzt mit den Kosten der Begutachtung von ihm erbrachter prothetischer Leistungen belastet werden kann, wenn das Gutachten Mängel ergeben hat, die der Zahnarzt zu vertreten hat, ist zulässig.

2. Im Rahmen der Inzidentprüfung von Entscheidungen der Bundesschiedsämter für die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung ist die Beachtung der formellen Vorgaben für die Durchführung des Schiedsverfahrens vom Gericht nicht zu prüfen. Prüfungsgegenstand ist allein, ob die vom Bundesschiedsamt festgesetzte Regelung wirksam wäre, wenn sie im Wege freier Verhandlungen der Vertragspartner zustande gekommen wäre (Fortentwicklung und teilweise Aufgabe von = BSGE 78, 191 = SozR 3-2200 § 368i Nr 1).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2014:130814UB6KA4613R0

Fundstelle(n):
FAAAE-78366

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