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BFH Urteil v. - I R 29/13

Gesetze: AO § 39 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 2, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 133, GG Art. 19 Abs. 4

Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs; fehlerhafter Ausweis betrieblicher Beteiligungen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

Leitsatz

1. Der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs besagt, dass ein fehlerhafter Bilanzansatz, der einer bestandskräftigen Veranlagung zugrunde liegt, in der Schlussbilanz des ersten Wirtschaftsjahrs zu berichtigen ist, dessen Ergebnis unter Beachtung der Rechtsregeln über die Bestandskraft und Verjährung noch Eingang in die Steuerveranlagung oder einen hierfür bindenden Feststellungsbescheid finden kann.
2. Die Geltung des Grundsatzes ist nicht auf die Berichtigung des bilanziellen Ausweises von Wirtschaftsgütern beschränkt, sondern umfasst grundsätzlich alle in die Vermögensübersicht (Bilanz) aufgenommenen Bilanzposten (z.B. fehlerhafter Eigenkapitalsausweis infolge unzutreffender Gewinnverteilung, fehlerhafte Verbuchung von Entnahmen und Einlagen, fehlerhafter bilanzieller Ausweis einer Personengesellschaftsbeteiligung).
3. Die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs sind auch dann zu beachten, wenn die fehlerhaft ermittelten aktiven und passiven Wirtschaftsgüter Eingang in einen zusammengefassten und auf der Grundlage der Spiegelbildmethode (d.h. der Saldierung sämtlicher Aktive und Passiva) ermittelten Bilanzposten finden.
4. Eine rechtsschutzgewährende Auslegung des Klageantrags kommt nur dann in Betracht, wenn die Prozesserklärung hierfür Raum lässt, d.h. nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt mehrdeutig ist; in ähnlicher Weise ist auch die Umdeutung von Prozesserklärungen daran gebunden, dass die Bezeichnung des fehlerhaften Bescheids auf einem offensichtlichen Rechtsirrtum beruht und deshalb nicht dem wirklichen Willen des Erklärenden entspricht.
5. Ist die Erklärung des Angehörigen eines steuerberatenden Berufs zweifelsfrei und eindeutig, so kann sie auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der rechtsschutzgewährenden Auslegung nicht abweichend von ihrem tatsächlichen Inhalt gedeutet werden.

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 49 Nr. 1
BFH/NV 2015 S. 27 Nr. 1
DStZ 2015 S. 3 Nr. 1
EStB 2014 S. 437 Nr. 12
StBW 2014 S. 934 Nr. 24
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2015 S. 31
ZAAAE-78504

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