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BFH Beschluss v. - VII R 11/13

Gesetze: StromStG § 2 Nr. 4, StromStG § 9 Abs. 3, StromStG § 9 Abs. 4, HGB § 383 Abs. 1

Kein Anspruch auf Stromsteuerbegünstigung nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F. für rechtlich selbständige Filialen einer Großbäckerei

Leitsatz

1. Entscheidend für die stromsteuerrechtliche Einstufung einer Betriebseinrichtung als begünstigtes Unternehmen ist eine rechtlich selbständige Wahrnehmung von Aufgaben, die mit der betriebsbedingten Verwendung von Strom einhergeht. Dies ist bei der Tätigkeit von Kommissionären, die es gemäß § 383 Abs. 1 HGB gewerbsmäßig übernommen haben, in von Kommittenten zur Verfügung gestellten Filialen bestimmte Produkte für Rechnung des Kommittenten in eigenem Namen zu verkaufen, der Fall.
2. Einer Großbäckerei steht für Filialen, die von selbständigen Handelsvertretern betrieben werden, kein Anspruch auf eine Stromsteuerbegünstigung nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F. zu. Die rechtlich selbständigen Filialen sind i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG als begünstigte Unternehmen anzusehen. An der Einstufung als Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG vermag das Ausmaß des wirtschaftlichen Risikos der Handelsvertreter nichts zu ändern.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 62 Nr. 1
HFR 2015 S. 63 Nr. 1
XAAAE-78509

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