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Umfang des Abzugs als Nachlassverbindlichkeit bei einem vom Erben an den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zu erfüllenden güterrechtlichen Zugewinnausgleich
Lebten Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners beendet, wird der Zugewinn nach § 1371 Absatz 2 BGB ausgeglichen, weil der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner weder Erbe nach noch Vermächtnisnehmer wird, gehört sein Zugewinnausgleichsanspruch nach § 5 Absatz 2 ErbStG nicht zum Erwerb im Sinne des § 3 ErbStG.
Der Zugewinnausgleichsanspruch stellt in diesem Fall bei dem Erben eine Nachlassverbindlichkeit (Erblasserschuld) nach § 10 Absatz 5 Nummer 1 ErbStG dar (vgl. , BStBl 2008 II S. 874).
Nach § 10 Absatz 6 ErbStG sind Schulden und Lasten, die mit teilweise befreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht. Das gilt auch hinsichtlich Schulden und Lasten, die mit nach § 13a ErbStG befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Zu den Erblasserschulden, die dem eingeschränkten Abzug unterliegen, gehört auch die Verpflichtung des Erben, die güterrechtliche Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Erblassers zu erfüllen. Sie steht, ähnlich wie eine Pflichtte...BStBl 1973 II S. 3